AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN ONLINE-VERKAUF (B2C)
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
- KenJo Lifestyle, mit Sitz in Vinkeveen, Handelskammernummer 77919939, wird in diesen allgemeinen Bedingungen als Verkäufer bezeichnet.
- Die Gegenpartei des Verkäufers wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Käufer bezeichnet.
- Parteien sind der Verkäufer und der Käufer gemeinsam.
- Unter dem Vertrag ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien zu verstehen.
Artikel 2: Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Verkäufers.
- Ein Abweichen von diesen Bedingungen ist nur möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Artikel 3: Zahlung
- Der volle Kaufpreis wird immer im Geschäft bezahlt. Im Falle von Reservierungen wird manchmal eine Anzahlung erwartet. In diesem Fall erhält der Käufer einen Nachweis über die Reservierung und die Vorauszahlung.
- Zahlt der Erwerber nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug. Bleibt der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
- Bleibt der Käufer in Verzug, so wird der Verkäufer die Forderung eintreiben. Die Kosten für eine solche Abholung gehen zu Lasten des Käufers. Diese Inkassokosten werden auf der Grundlage des Erlasses über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) berechnet.
- Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig.
- Wenn der Käufer die Zusammenarbeit mit dem Verkäufer bei der Ausführung des Auftrags verweigert, ist er dennoch verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen.
Artikel 4: Angebote, Kostenvoranschläge und Preise
- Angebote sind freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält eine Frist zur Annahme. Wird das Angebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, verfällt es.
- Die in den Angeboten angegebenen Lieferfristen sind Richtwerte und berechtigen den Käufer bei Überschreitung nicht zur Auflösung oder Entschädigung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Die Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
- Der in den Angeboten, Offerten und Rechnungen genannte Preis besteht aus dem Kaufpreis einschließlich der fälligen Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben.
Artikel 5: Recht auf Widerruf
- Nach Erhalt der Bestellung hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen aufzulösen (Widerrufsrecht). Die Frist beginnt, wenn die (vollständige) Bestellung beim Verbraucher eingeht.
- Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Produkte nach den Spezifikationen des Verbrauchers angefertigt wurden oder nur eine kurze Haltbarkeitsdauer haben.
- Der Verbraucher kann ein Widerrufsformular des Verkäufers verwenden. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, diese dem Verbraucher unverzüglich nach dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen.
- Während der Abkühlungsphase wird der Verbraucher das Produkt und seine Verpackung sorgfältig behandeln. Er wird das Produkt nur in dem Maße auspacken oder benutzen, wie es notwendig ist, um beurteilen zu können, ob er das Produkt behalten möchte. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er das unbenutzte und unbeschädigte Produkt mit sämtlichem mitgeliefertem Zubehör und - soweit zumutbar - in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückzusenden, und zwar gemäß den vom Verkäufer erteilten angemessenen und eindeutigen Anweisungen.
Artikel 6: Änderung des Abkommens
- Stellt sich während der Ausführung der Vereinbarung heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig ist, die auszuführenden Tätigkeiten zu ändern oder zu ergänzen, so ändern die Parteien rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung die Vereinbarung entsprechend.
- Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt wird, kann dies den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung beeinflussen. Der Verkäufer informiert den Käufer so schnell wie möglich darüber.
- Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen hat, muss der Verkäufer den Käufer vorab schriftlich darüber informieren.
- Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, so hat der Verkäufer auch anzugeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Erhöhung dieses Preises führt.
- Abweichend von den Bestimmungen des dritten Absatzes dieses Artikels kann der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung die Folge von Umständen ist, die ihm zuzuschreiben sind.
Artikel 7: Fertigstellung und Gefahrübergang
- Sobald der Käufer die gekaufte Ware in Empfang genommen hat, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.
Artikel 8: Inspektion, Beschwerden
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung oder Übergabe, in jedem Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und Quantität dem entspricht, was die Parteien vereinbart haben, oder ob sie zumindest in Qualität und Quantität den Anforderungen entspricht, die im normalen (Handels-)Verkehr an sie gestellt werden.
- Beanstandungen wegen Beschädigung, Fehlmengen oder Verlust der gelieferten Waren müssen dem Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Lieferung der Waren durch den Käufer schriftlich mitgeteilt werden.
- Wird die Beanstandung innerhalb der vorgeschriebenen Frist für begründet erklärt, ist der Verkäufer berechtigt, entweder nachzubessern oder neu zu liefern oder von der Lieferung abzusehen und dem Käufer eine Gutschrift über den entsprechenden Teil des Kaufpreises zu erteilen.
- Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen sowie Unterschiede in Qualität, Menge, Größe oder Ausführung können dem Verkäufer nicht angelastet werden.
- Reklamationen, die ein bestimmtes Produkt betreffen, haben keinen Einfluss auf andere Produkte oder Teile desselben Vertrags.
- Reklamationen sind ausgeschlossen, nachdem die Ware im Betrieb des Käufers bearbeitet wurde.
Artikel 9: Muster und Modelle
- Wenn dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt dient, ohne dass der zu liefernde Gegenstand diesem entsprechen muss. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der zu liefernde Gegenstand diesem entsprechen soll.
- Bei Verträgen über unbewegliche Sachen wird ebenfalls vermutet, dass die Fläche oder andere Maße und Angaben nur als Anhaltspunkt angegeben wurden, ohne dass der zu liefernde Gegenstand dem entsprechen muss.
Artikel 10: Lieferung
- Die Lieferung erfolgt "ab Werk/Lager/Lager". Dies bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt oder zu dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
- Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Angaben oder Anweisungen zu erteilen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
- Wird die Ware geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
- Wenn der Verkäufer für die Ausführung des Vertrags Informationen vom Käufer benötigt, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
- Die vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist ein Richtwert. Es ist nie eine Frist. Bei Überschreitung der Frist muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder wenn die Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Bei Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.
Artikel 11: Höhere Gewalt
- Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so haftet er nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen.
- Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien in jedem Fall jeden Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen die normale Erfüllung des Vertrags vom Käufer vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, wie z. B. Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Kriegshandlungen, Sabotage, Terrorismus, Energieausfall, Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer, Sitzstreiks, Ausschluss der Arbeitnehmer, geänderte staatliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Betrieb des Verkäufers.
- Unter höherer Gewalt ist ferner der Umstand zu verstehen, dass Lieferanten, von denen der Verkäufer bei der Ausführung des Vertrags abhängig ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllen, es sei denn, der Verkäufer hat dies zu vertreten.
- Tritt eine der oben genannten Situationen ein, aufgrund derer der Verkäufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, solange der Verkäufer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Hat die im vorstehenden Satz genannte Situation 30 Kalendertage gedauert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
- Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung kann nur per Einschreiben erfolgen.
Artikel 12: Übertragung von Rechten
- Die Rechte einer Partei aus diesem Vertrag können nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klausel mit sachenrechtlicher Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 13: Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
- Die beim Verkäufer vorhandenen Waren und die gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den vereinbarten Preis vollständig bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Ware zurücknehmen.
- Werden die vereinbarten, im Voraus zu zahlenden Beträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, bis der vereinbarte Teil gezahlt ist. Dies wird als Verzug des Unterhaltsberechtigten angesehen. In diesem Fall kann eine verspätete Lieferung dem Verkäufer nicht angelastet werden.
- Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter seinem Eigentumsvorbehalt an den Käufer gelieferte Ware zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
- Wenn die Ware noch nicht geliefert, aber die vereinbarte Vorauszahlung oder der Preis nicht wie vereinbart gezahlt wurde, steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Waren werden dann erst geliefert, wenn der Käufer vollständig und vertragsgemäß gezahlt hat.
- Im Falle der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.
Artikel 14: Haftung
- Die Haftung für Schäden, die sich aus der Ausführung eines Vertrags ergeben oder damit zusammenhängen, ist stets auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall von der oder den abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) gezahlt wird. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der Selbstbeteiligung in der betreffenden Police.
- Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen, ist nicht ausgeschlossen.
Artikel 15: Die Pflicht zur Beschwerde
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle Beanstandungen bezüglich der ausgeführten Arbeiten unverzüglich mitzuteilen. Die Beschwerde muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann.
- Bei einer begründeten Reklamation ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.
Artikel 16: Garantien
- Enthält der Vertrag Garantien, so gilt Folgendes. Der Verkäufer gewährleistet, dass die verkauften Waren vertragsgemäß sind, dass sie fehlerfrei funktionieren und dass sie für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten nach Erhalt der verkauften Ware durch den Verkäufer.
- Mit der vorgenannten Garantie soll eine Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer geschaffen werden, so dass die Folgen einer Garantieverletzung immer vollständig zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers gehen und der Verkäufer sich bei einer Garantieverletzung niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen kann. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten auch, wenn der Käufer den Verstoß kannte oder durch Nachforschungen hätte kennen können.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Genehmigung Änderungen vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen oder die gekaufte Ware für Zwecke verwendet haben, für die sie nicht bestimmt ist.
- Bezieht sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Ware, so beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller gewährte Garantie.
Artikel 17: Anwendbares Rechtund zuständiges Gericht
- Auf den Vertrag zwischen den Parteien ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
- Das niederländische Gericht in dem Bezirk, in dem KenJo Lifestyle seinen Sitz / seine Niederlassung hat, ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor.
- Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
- Werden in einem gerichtlichen Verfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen als unangemessen belastend angesehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.